Wissen: Werbungskosten Steuererklärung – die große Chance Geld zu sparen

Jedes Jahr wird sie fällig – die Steuererklärung. Was von vielen immer wieder als eine lästige Sache angesehen wird, kann einem aber jede Menge Geld sparen, indem man eben durch diese Einkommensteuererklärung sein zu versteuerndes Einkommen reduziert. Einen ganz wichtigen Posten nehmen dabei die Werbungskosten in der Steuererklärung ein.

Werbungskosten reduzieren das zu versteuernde Einkommen

Für die meisten Berufe, durch die ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird, sind gewisse Ausgaben notwendig und diese für die Ausübung des Jobs aufzubringenden Kosten werden als Werbungskosten bezeichnet. Diese Werbungskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Da sie für das Einkommen notwendig sind, werden sie auch von diesem Einkommen abgezogen, wodurch die zu versteuernden Einkünfte reduziert werden, was auch zu einer geringeren Steuerlast führt. Hier spielt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag eine wichtige Rolle. Dieser steht jedem Arbeitnehmer in Höhe von 1.000 Euro zur Verfügung und kann als pauschale Größe in der Steuererklärung angegeben werden. Das hat dann einen Vorteil, wenn die realen Werbungskosten diesen Betrag nicht erreichen werden. Dann kann man nämlich den Pauschbetrag verwenden, ohne spezielle Nachweise zu erbringen. Sind die Werbungskosten höher als 1.000 Euro, kann man diese im Einzelnen in der Steuererklärung aufführen, um sie steuerlich geltend zu machen. Dabei sind die Werbungskosten dem Einkommen zuzuordnen, für das sie aufgebracht werden mussten.

Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Wer angestellt ist oder auch als Arbeiter sein Geld durch eine nichtselbstständige Arbeit verdient, hat eine große Vielfalt an Werbungskosten, die bei der Steuererklärung angegeben werden können. Schon vor dem Job oder auf dem Weg zu einer neuen Anstellung können dabei so genannte Bewerbungskosten abgesetzt werden, zu denen Passfotos, Bewerbungsmappen, Kopierkosten und auch Ausgaben für Stellenanzeigen zählen. Zudem können als Werbungskosten auch die Berufskleidung und diverse Arbeitsmittel wie Werkzeuge oder auch die Aktentasche angegeben werden. Interessant wird es auch, wenn man ein häusliches Arbeitszimmer verwendet, wo auch verschiedene Kosten steuerlich geltend gemacht werden können, was auch auf eine eventuell notwendig werdende doppelte Haushaltsführung zutreffen kann. Häufig gehören auch Telefonkosten zu den Werbungskoste und auch die Fahrten zur Arbeitsstelle sind Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren.

Werbungskosten für die Steuererklärung bei Einkünften aus Vermietung/Verpachtung

Beim Besitz einer nicht selbst genutzten Immobilie erzielt man in der Regel Einnahmen durch die Vermierung oder die Verpachtung des entsprechendes Gebäudes. Auch bezüglich dieser Einkünfte können Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden, um die Steuerlast zu reduzieren. Dazu gehören die Ausgaben für Anzeigen bei der Mietersuche, Kosten für Mietverträge, Kontoführungsgebühren, Erschließungskosten, Finanzierungskosten, wo Zinsen genauso dazu gehören wie die Kosten einer Grundschuldbestellung. Außerdem kann man Heiz- und Wasserkosten sowie Ausgaben für Kabelanschluss oder die SAT-Anlage oder für Arbeiten in den Gartenanlagen in der Steuererklärung angeben. Zudem können auch Abschreibungen auf das gebäude steuerlich geltend gemacht werden. Ebenfalls zu den Werbungskosten gehören Verwaltungskosten und auch Rechtsanwalts- und Prozesskosten, die durch das Gebäude notwendig werden.

Werbungskosten für die Steuererklärung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Auch Kapitalvermögen sorgen für steuerpflichtige Einkünfte. Hier ist die Möglichkeit der Steuerminderung durch Werbungskosten allerdings sehr gering. Der so genannte Spararpauschbetrag in Höhe von 801 Euro kann genutzt werden, um Erträge bis zu dieser Höhe steuerfrei genießen zu können. Dafür sollte man einen Freistellungsauftrag ausfüllen, wodurch bis zu der angegeben Summe (maximal die 801 Euro) von der Bank keine Steuern abgeführt werden. Über diesen Betrag hinaus oder ohne einen Freistellungsauftrag werden alle Einnahmen durch Kapitalvermögen mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent versteuert zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer.

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