Fahrten zur Arbeit erfolgen als Grundvoraussetzung, um in seinem Job Geld verdienen zu können. Die Kosten dafür stehen also in einem direkten Zusammenhang mit dem erzielten Einkommen und können daher steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Gerade wenn man als Angestellter keine eigenen Arbeitszimmer und entsprechende Ausstattungen hat und der Arbeitgeber so gut wie sämtliches Arbeitsmaterial bereitstellt, bilden die Werbungskosten bezüglich der Fahrtkosten den größten Posten, durch den das zu versteuernde Einkommen reduziert werden kann. Umso wichtiger ist es, sich mit diesem Thema zu beschäftigen.
Welche Strecke gilt für die Berechnung der Werbungskosten?
Für die Berechung der Strecke gilt die Entfernung von der Wohnung als Lebensmittelpunkt bis zur Arbeit und das ganze als einfache Entfernungsstrecke. Das bedeutet, dass nicht der Hin- und Rückweg angegeben wird, sondern wirklich nur die reine Entfernung zwischen den beiden Adressen. Hinzu kommt die Regelung, dass nur die kürzeste Strecke berechnet werden darf. Eine Ausnahme kann aber gemacht werden, wenn es nachweisbar ist, dass man regelmäßig eine andere längere Strecke fährt, die aber wesentlich verkehrsgünstiger ist.
Wie werden die Fahrtkosten für die Werbungskosten berechnet?
Anhand der ermittelten Strecke wird dann eine Entfernungspauschale für die Fahrtkosten berechnet, die als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Dabei werden für jeden Kilometer 0,30 Euro berechnet, ganz unabhängig, welches Verkehrsmittel verwendet wurde. Diese Pauschale ist begrenzt auf 4.500 Euro, was allerdings nicht für das Verwenden des eigenen PKWs oder Dienstwagens gilt. Diese Grenze gilt aber nur für die angesetzte Pauschale. Sollten sich durch das Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel höhere Kosten ergeben, kann man dies ansetzen, sofern man entsprechende Nachweise dafür hat.
Für welche Verkehrsmittel gelten die Fahrtkosten als Werbungskosten?
Welches Verkehrsmittel man tatsächlich eingesetzt hat, um zur Arbeit zu kommen, ist beim Berechnen der Entfernungspauschale für das Finanzamt unerheblich. So kann man natürlich den eigenen PKW verwenden, sich aber ebenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewegen, um die Fahrtkosten als Werbungskosten ansetzen bzw. die Entferungspauschale in Anspruch nehmen zu können. Sollte man auf gemischten Wegen zur Arbeit fahren, also zum Beispiel mit dem Auto um dann in den öffentlichen Bus zu steigen, wird die Gesamtentfernung angegeben und hinterher hinzugefügt, wie viel dieser Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestritten wurde. Auch im Rahmen von Fahrgemeinschaften können die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, ganz unabhängig davon, ob man selber fährt oder nur gefahren wird. Für Tage, an denen man das eigene Fahrzeug nicht nutzt, gilt allerdings der Höchstbetrag von 4.500 Euro, der ansonsten für die Nutzung des eigenen PKWs keine Anwendung findet.
Fahrtkosten bei mehreren Wohnungen oder doppelter Haushaltsführung
Nicht selten steuern Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz von unterschiedlichen Adressen aus an. Eine weiter entfernte Wohnung kann nur dann angesetzt werden, wenn sie als Lebensmittelpunkt und nicht nur als gelegentlicher Aufenthaltsort gilt. Das ist laut einer dafür ins leben gerufenen Regelung dann der Fall, wenn mindestens ein Zehntel der dortigen Lebenshaltungskosten gezahlt wird. Auch die doppelte Haushaltsführung, also eine wegen des Berufs notwendige Zweitwohnung, ist für die Fahrtkosten als Werbungskosten interessant, weil die Fahrten zurück zur Familie auch angesetzt werden können und das ohne Betrachtung des Höchstbetrags von 4.500 Euro. Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zu diesem Zweck werden dann allerdings verrechnet.