Die jährliche Steuererklärung ist für viele eine lästige Geschichte, die aber durchaus finanzielle Vorteile in Form von Steuererstattungen bringen kann. Wichtig für den reibungslosen Ablauf und das Vermeiden von Verspätungszuschlägen ist das Beachten der bestehenden Abgabefristen für die Steuererklärung, die vom Finanzamt bzw. von dem geltenden Steuerrecht festgelegt werden.
Wer muss eine Steuererklärung fristgerecht abgeben?
Wichtig für die Frage nach der Frist ist auch die Regelung, wer denn überhaupt eine solche Steuererklärung abgeben muss. Das trifft auf alle Steuerpflichtigen zu, die über einen individuellen Freibetrag verfügen, welcher zu einer Senkung der monatlich abgeführten Steuerlast führt. Zudem müssen alle zusammen veranlagten Ehepaare eine Steuererklärung abgeben, wenn sie die Steuerklassenkombinationen 3 und 5 oder die Steuerklasse 4 mit Faktor für sich in Anspruch nehmen oder einer von beiden die Steuerklasse 6 nutzt. Zudem ist die Steuererklärung verpflichtend für Bezieher von mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen sowie für diejenigen, deren Kapital- oder Mieteinkünfte 410 Euro übersteigen.
Die Abgabefrist für die Steuererklärung
Die Frist für alle, die selber ihre Steuererklärung machen und abgeben, gilt der 31. Mai des Folgejahres als Abgabefrist. Die Steuererklärung für das Jahr 2017 muss also spätestens am 31. Mai 2018 erstellt worden sein. So war zumindest die bisher gültige Regelung. Das im Jahr 2017 in Kraft getretene Steuermodernisierungsgesetz hat zur Folge, dass die Abgabefrist ab dem Jahr 2018 als Veranlagungszeitraum um zwei Monate verlängert wird, Das bedeutet, dass man die Steuererklärung für das Jahr 2018 bis zum 31. Juli 2019 abgeben kann und dieser 31. Juli wird dann auch für die Folgejahre als Abgabefrist für all diejenigen dienen, die ihre Steuererklärung selber machen. Mehr Zeit haben Steuerpflichtige, die sich professionelle Unterstützung holen, die man zum Beispiel von einem Steuerberater oder auch von einem Lohnsteuerhilfeverein bekommen kann. Hier gilt dann eine automatische Aufschubzeit in Form von sieben Monaten, die man länger für die Abgabe Zeit hat, sodass der 31. Dezember des nächsten Jahres reicht. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine können eine zusätzliche Fristverlängerung um zwei Monate beantragen. Durch das schon angesprochene Steuermodernisierungsgesetz wird die Aufschubzeit so geändert, dass eine solche Verlängerung demnächst noch bis Ende Februar des übernächsten möglich ist. Auch Personen, die die Steuererklärung selber erstellen, können eine Fristverlängerung beantragen, was aber möglichst rechtzeitig geschehen sollte. Voraussetzung ist aber, dass der Steuerpflichtige die Verspätung nicht zu verschulden hat. Sofern keine Steuerausfallrisiken bestehen oder höchstwahrscheinlich sowieso eher Steuererstattungen zur Debatte stehen, akzeptiert das Finanzamt solche Verlängerungen oft auch ohne schriftliche Bestätigung.
Besonderheiten zu den Zeiten der Steuererklärung
Die Fristen für die Steuererklärung sind jetzt also weitestgehend bekannt und dennoch gibt es durchaus Fälle, wo das Finanzamt plötzlich anderer Termine verlangt. Das kam schon vor, wenn steuerpflichtige Personen regelmäßig die bestehenden Fristen nicht einhalten. Das Finanzamt kann die Frist dann vorverlegen, muss das aber umfassend begründen. Hier ist dann darauf zu achten, dass es hier dann zu noch größeren Verspätungszuschläge geben kann, als wenn man schon die übliche Frist nicht einhalten kann. Der Zuschlag beträgt 0,25 % auf die errechnete Steuerlast, mindestens aber 25 Euro pro begonnenem Monat seit Verstreichen der Frist. Verspätungen in der Tätigung von Nachzahlungen können auch zusätzliche Kosten mit sich bringen. So werden für geforderte Nachzahlungen Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat berechnet. Diese umgerechnet 6 % pro Jahr erhält man aber auch, wenn aus verschiedenen Gründen eine Steuererstattung sehr spät erfolgt.
Besondere Frist für die freiwillige Steuererklärung
Gehört man nicht zu den angesprochenen Steuerpflichtigen, die eine Steuererklärung abgeben müssen, gelten andere Abgabefristen. So können zum Beispielsweise Ehepaare, die beide ganz normal mit der Steuerklasse 4 belegt sind, eine Steuererklärung abgeben, müssen das aber nicht. Vorteile hat das natürlich dann, wenn man aufgrund zahlreicher Absetzungsmöglichkeiten mit Rückerstattungen rechnen kann. Wer das ohne die Pflicht zur Steuererklärung nutzen möchte, hat vier Jahre Zeit, eine solche Steuererklärung abzugeben. Ist diese oft auch als vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist bezeichnete Zeit abgelaufen, hat man keiner Gelegenheit mehr, von einer Steuererstattung zu profitieren.