Der Tod des Partners oder der Partnerin ist schon tragisch genug. Noch schlimmer wird es allerdings, wenn dann finanzielle Probleme zu noch mehr Schwierigkeiten führen. Daher gibt es im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems die so genannte Witwenrente, die vor allem dann von großer Bedeutung, wenn der verstorbene Partner vor dem Ruhestand der Hauptverdiener war und mit seiner Rente den größten Teil des Einkommens im Alter beigesteuert hat. Nach dem Tod bekommt der Hinterbliebene drei Monate lang, die als so genanntes Sterbevierteljahr bezeichnet werden, die Rente des Verstorbenen in voller Höhe weiter bezahlt. Danach soll die Witwenrente dafür sorgen, dass die finanziellen Einbußen einigermaßen im Zaum gehalten werden. Die Witwenrente muss allerdings aktiv beantragt werden und es wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden.
Wann hat man Anspruch auf die große Witwenrente?
Die große Witwenrente ist – wie der Name vermuten lässt – die umfangreichere der finanziellen Unterstützungen, die eine Witwe beziehungsweise ein Witwer bekommen können, wenn der Partner verstirbt. Dafür sind mehrere Voraussetzungen notwendig. Zum einen muss der Verstorbene mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben und zum anderen darf nach dem Tod nicht wieder geheiratet worden sein. Zu diesen beiden Hauptvoraussetzungen muss zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt werden. Zum einen reicht das Erreichen der erforderlichen Altersgrenze aus. Die betrug im Jahr 2012 noch 45 Jahre, wird seit dem Jahr aber jährlich um einen Monat und ab dem Jahr 2024 um zwei Monate erhöht, bevor man ab dem Jahr 2029 47 Jahre alt sein muss, um im Todesfall des Ehe- oder Lebenspartners ein Anrecht auf die große Witwenrente hat. Zum anderer erwirbt man sich das Recht auf die große Witwenrente, wenn man ein minderjähriges Kind erzieht, sich um ein behindertes Kind kümmert oder man selber wegen Behinderung oder Krankheit erwerbsgemindert ist.
Wie viel Geld bekommt man mit der großen Witwenrente?
Wer seit dem Jahr 2002 verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen ist, kann die große Witwenrente mit der Regelung berechnen, dass dem Hinterbliebenen 55 Prozent der gesetzlichen Rente des Verstorbenen gezahlt werden. Grundlage für diese Berechnung ist die Höhe der Rente, die dem Verstorbenen zum Todeszeitpunkt zustand. War der Verstorbene noch keine 65 Jahre alt, erfolgt ein bestimmter dem Alter entsprechender Abschlag. Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, die schon vor dem Jahr 2002 geschlossen wurden und bei denen mindestens einer der Partner vor 1962 geboren wurde, profitieren noch davon, dass 60 Prozent der entsprechenden Rente des Verstorbenen als große Witwenrente gezahlt werden. Die große Witwenrente wird bis zum Lebensende gezahlt, wenn man nicht wieder heiratet.
Wann hat man Anspruch auf die kleine Witwenrente?
Die abgespeckte Variante der Hinterbliebenenversorgung ist die kleine Witwenrente, die dann zum Tragen kommt, wenn man nicht die Bedingungen für die große Witwenrente erfüllt. Nach heutigem Recht erhält man die kleine Witwenrente befristet, nämlich in der Regel zwei Jahre lang nach dem Tod des Partners. Für die alten Regelungen – Ehe/Partnerschaft vor 2002 geschlossen und einer der Ehepartner vor 1962 geboren – erfolgt die Zahlung der kleinen Witwenrente unbefristet, wenn man nicht wieder heiratet. Die Höhe der kleinen Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Erreicht man nach Erhalt der kleinen Witwenrente die Altersgrenze für die große Witwenrente, erhält man diese, ohne dass man sie gesondert beantragen muss.
Kinderzuschlag erhöht die Witwenrente
Sofern man ein Kind bis zu seinem dritten Lebensjahr erzogen hat, hat man einen Anspruch auf einen entsprechenden Kinderzuschlag. Dieser Kinderzuschlag gilt sowohl für die kleine als auch für die große Witwenrente. Allerdings werden nur die Renten nach dem neuen Recht berücksichtigt. Dafür erhält man nach altem Recht aber die um 5 Prozent höhere große Witwenrente.