Jeder kann mit einem Testament vollkommen selbst bestimmen, wer nach seinem Tod zum Erben seines Vermögens wird. Gibt es aber weder ein solches Testament oder einen Erbvertrag wird für das Erbe die gesetzliche Erbfolge entscheidend. Dadurch wird vom Gesetz her entschieden, dass Ehegatten und die Verwandten zu Erben werden, wobei die Einteilung der Verwandten in Erben drei verschiedener Ordnungen von großer Bedeutung ist. Hierbei ist zu beachten, dass eine Ordnung nach der anderen betrachtet wird und eine Ordnung nur dann zum Zuge kommt, wenn es keine Verwandten in der darüberstehenden Ordnung gibt.
Besondere Behandlung eines Ehegatten im Rahmen der Erbfolge
Eine Besonderheit bilden die Ehegatten, die nicht in den nachfolgend beschriebenen Ordnungen auftauchen, durch das Ehegattenerbrecht aber automatisch zum Erben werden und das Erbrecht der verwandten reduzieren. Gibt es Erben der ersten Ordnung, erhält der Ehegatte ein Viertel des Erbes. Werden Erben der zweiten Ordnung oder die Großeltern gesetzlich als Erben eingesetzt, steht dem Ehegatten die Hälfte des Erbes zu.
Erben erster Ordnung in der gesetzlichen Erbfolge
Hinterlässt der Verstorbene Kinder, gelten diese als Erben erster Ordnung und teilen das eventuell durch den Anspruch eines Ehegatten reduzierte Erbe unter sich auf. Leben keine Kinder mehr, rücken die Enkel als Erben nach. Leben nicht mehr alle Kinder, treten eventuell vorhandene Kinder der schon verstorbenen Kinder des Verstorbenen an die Stelle ihres Elternteils und somit auf die Stufe der noch lebenden Kinder des Verstorbenen. Als Kinder zählen auch uneheliche und adoptierte Kinder.
Der Erbfall mit Erben zweiter Ordnung
Gibt es keine Erben aus der ersten Ordnung, wird die zweite Ordnung relevant. Hier werden die Eltern des Verstorbenen mit dem Erbe bedacht, wobei auch hier wieder gilt, dass erst ein vorhandener Ehegatte bedient wird, bevor der Rest gleichmäßig aufgeteilt wird. Sind ein Eltern oder beide Eltern schon verstorben, treten entsprechend wieder deren Kinder, also die Geschwister des Verstorbenen als Erben ein.
Erben dritter Ordnung und das Erbrecht des Staates
Wenn weder die erste Ordnung noch die zweite Ordnung besetzt ist, werden die Erben der dritten Ordnung erbberechtigt. Hier werden nun zunächst die Großeltern bedacht, auch wieder mit dem Erbe, das durch einen Ehegatten entsprechend reduziert worden sein kann. Leben die Großeltern oder zumindest ein Teil der Großeltern nicht mehr, kommen deren Nachkommen zum Zuge, was dann Tanten, Onkel oder sogar Cousins und Cousinen betrifft. Gibt es weder Testament und Erbvertrag noch Erben aus den drei genannten Ordnungen oder haben berechtigte Erben das Erbe ausgeschlagen, greift das gesetzliche Erbrecht des Staates, sodass das Erbe dem Bundesland zusteht, in welchem der Wohnsitz des Verstorbenen war.