Am 25. Mai 2020 hat die Wirecard AG beim zuständigen Amtsgericht München Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Es droht ihr Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Müssen nun die Vorstände haften?
Sind die Haftungsansprüche gegen die Vorstände zu richten?
Bei Verfehlungen der Vorstände werden diese auch in erster Linie belangt. Es kommen neben Ansprüchen der Gesellschaft möglicherweise auch Schadensersatzansprüche von Aktionären in Betracht. Als Begründung wären die fehlerhafte Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sowie falsche Ad-hoc-Mitteilungen aufzuführen.
Jeder Aktionär muss jeweils seinen Einzelfall darlegen. Er muss beweisen, dass seine Entscheidung zur Anlage auf die fehlerhafte Mitteilung zurückzuführen ist. Seine Ansprüche gemeinschaftlich mit anderen Geschädigten durchzusetzen, könnte schwierig werden.
Müssen auch die Aufsichtsräte haften?
Der Aufsichtsrat ist Träger der Überwachungspflicht. Seine Aufgabe ist es, Rechtsverstöße durch den Vorstand zu verhindern. Wenn er von rechtswidrigem Verhalten des Vorstands Kenntnis erlangt, muss er dagegen einzuschreiten. Tut er das nicht, wird er selbst zum Täter. Selbst dann, wenn er eine Straftat nur zulässt.
Kommt die Berufshaftpflichtversicherung für die Schäden auf?
Manager schließen in der Regel eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Diese kommt für Schäden aufkommt, die durch Pflichtverletzungen der Unternehmensführer entstanden sind. In den Versicherungsverträgen steht allerdings in aller Regel geschrieben, dass der Versicherer bei Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung nicht zahlen muss.
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