Ob Staubsauger, Kochtopfset oder Zeitschriftenabo: Kaum eine Ware wird nicht an der Haustür verkauft. Oft werden jedoch Dinge erworben, die bei näherer Betrachtung gar nicht gebraucht werden. Für genau diese Fälle gesteht das Gesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Die ARAG Experten erläutern, was dabei zu beachten ist.
Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht laut Gesetz bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ – früher unter dem Begriff „Haustürgeschäfte“ bekannt. Der typische Fall ist der, in dem der Verbraucher durch mündliche Verhandlung im Bereich seiner Privatwohnung zum Vertragsschluss verleitet wurde. Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines Widerrufs aber auch in den Fällen gegeben, wo der Vertragsschluss am Arbeitsplatz des Verbrauchers, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfand. Unter das Widerrufsrecht fallen des weiteren Vertragsabschlüsse, bei denen der Verbraucher an einem Ausflug teilgenommen hat, der im Interesse des Unternehmers stattfand. Das kann die Kaffee- oder Butterfahrt, aber auch die kostenlose Weinprobe oder der Tag der offenen Tür im Fitnessstudio sein.
All diese Situationen haben eins gemeinsam: Der Verbraucher muss an diesen Orten – anders als im normalen Geschäftslokal – nicht mit einem Vertragsschluss rechnen. Für ihn besteht deshalb eine besonders hohe Gefahr der Überrumpelung und der unüberlegten Eingehung von Verträgen. Hier will der Gesetzgeber den Verbraucher vor unüberlegten Vertragsschlüssen schützen.
Das Gesetz weicht deshalb bei Haustürgeschäften von dem Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (Eingegangene Verträge sind einzuhalten) ab. Der Verbraucher kann seine dort abgegebene Willenserklärung ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt und dieser die Ware erhalten hat. War die Belehrung falsch oder fehlte sie ganz, erlischt das Widerrufsrecht nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Zur Ausübung des Widerrufs muss der Unternehmer seinen Kunden neuerdings ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Dieses Formular kann der Verbraucher nutzen, muss es aber nicht. Alternativ kann er den Widerruf auch durch eine andere eindeutige Erklärung per Post, E-Mail oder Fax ausüben. Es ist dennoch ratsam, den Widerruf per Einschreiben zu versenden und – sofern vorhanden – auch unbedingt die Vertrags- und Kundennummer anzugeben, damit der Widerruf zugeordnet werden kann. Gut zu wissen: Das bloße kommentarlose Rücksenden der Ware gilt nach einer aktuellen Gesetzesänderung nicht mehr als Erklärung des Widerrufs.
Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften gilt allerdings nicht grenzenlos. Das Gesetz macht eine Ausnahme bei Versicherungsverträgen und für den Fall, dass die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es auch für Fälle ausgeschlossen, in denen die Willenserklärung des Verbrauchers notariell beurkundet wurde. Bestellungen von Zeitschriften oder Zeitungen können nur widerrufen werden, wenn es sich um einen Abonnementvertrag handelt; bei Einzelbestellungen schließt das Gesetz hingegen ein Widerrufsrecht aus. Und schließlich gibt es auch bei Verträgen, die auf Verbrauchermessen eingegangen wurden, entgegen der landläufigen Meinung in der Regel kein Widerrufsrecht. Denn der Gesetzgeber sieht auch bewegliche Gewerberäume als Geschäftsräume des Unternehmers an, wenn er seine Tätigkeit dort dauerhaft ausübt. Und dies dürfte bei den typischen Messeanbietern regelmäßig der Fall sein. Wer also auf einer solchen Messe wegen der tollen Angebote mit dem Gedanken spielt, eine neue Markise zu bestellen oder sich gleich für eine Komplettrenovierung seines Bades interessiert, dem raten die Experten, sich nicht zu voreiligen Vertragsschlüssen hinreißen zu lassen, die später nicht rückgängig gemacht werden können.