Unternehmen dürfen sich nicht mit fremden Federn schmücken. Heißt konkret: Bei der Werbung dürfen Unternehmen gesetzliche Verbraucherrechte nicht so darstellen, als ob es sich dabei um einen besonderen Service ihres Hauses handelt.
Im vorliegenden Fall wurde unter anderem über folgende Aussage auf der Homepage einer Firma gestritten: „Sollten Sie mit einem Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie.“
Dieses Recht ist bei Fernabsatzgeschäften – wie etwa dem Kauf per Telefon oder Internet – gesetzlich vorgeschrieben, erklären ARAG-Experten. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in der Werbeaussage dementsprechend eine „unzulässige geschäftliche Handlung“. Bei Verbrauchern dürfe nicht der falsche Eindruck erweckt werden, eine solche gesetzliche Leistung sei ein freiwilliges Zusatzangebot (BGH, Az.: I ZR 185/12).