Der Werbeprospekt eines Unternehmens muss seinen im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Firmenanschrift richtig wiedergeben. Das hat laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Das beklagte Unternehmen hatte in einem Werbeprospekt zwar Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummern der beworbenen Baumarktfilialen aufgeführt, es aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der Verband beanstandet und die Unterlassung verlangt. Das OLG Hamm hat den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbandes bestätigt.
Nach den einschlägigen Vorschriften hat ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Hierzu müssen der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Nicht ausreichend ist es, wenn er sich die entsprechenden Angaben anderweitig, zum Beispiel über eine Internetseite der Beklagten selbst beschaffen kann (OLG Hamm Az.: I-4 U 61/12).