Wenn man von einer Enteignung hört und sich fragt, worum es sich dabei handelt, kann man eine Antwort im § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden. Grundsätzlich handelt es sich nach dem BGB bei einer Enteignung um einen Hoheitsakt des Staates, durch den entweder einem Einzelnen oder auch einer Gruppe bestehende Eigentumsrechte entzogen werden. Das Grundgesetz sagt dabei deutlich aus, dass eine Eignung nur dann geschehen darf, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit gilt.
Außerdem muss jede staatlich vorgenommene Enteignung in bestimmten Gesetzen geregelt sein oder durch einen speziellen Gesetzesentschluss angeordnet werden, wo auch die Art und die Höhe der Entschädigung geregelt wird. Denn bei Enteignungen greift immer die so genannte Junktimklausel. Diese fordert immer eine optimale Verknüpfung von der Enteignung mit einer angemessenen Entschädigung. Dadurch soll zum einen der Betroffene, der dieses besondere Opfer aufgrund der Enteignung bringen muss, eine vernünftige Gegenleistung dafür enthält.
Zum anderen soll diese Pflicht zur Entschädigung den Gesetzgeber verstärkt dazu bringen, vor einer Enteignung zu prüfen, inwieweit das mit der Enteignung geförderte allgemeine Interesse mit den entstehenden Belastungen für die öffentlichen Haushalte vereinbar ist. Um dabei nachweisen zu können, dass es sich bei der Enteignung um einen Akt zum Wohle der Allgemeinheit handelt, muss immer exakt dargelegt werden, welcher konkrete Zweck mit der Maßnahme der Enteignung verfolgt wird.
Dabei gilt auch immer das so genannte Prinzip der Verhältnismäßigkeit, mit dem unter anderem auch ausgesagt wird, dass die Enteignung nur dann erfolgen darf, wenn sie sich wirklich als das letzte Mittel erweist und keine anderen wirtschaftlich oder rechtlich vertretbaren Möglichkeiten mehr gibt. Hier ist die entscheidende Stelle immer gezwungen, ganz genau zwischen den Interessen der Betroffenen und der Allgemeinheit abzuwägen. Häufig kommen solche Überlegungen im Baurecht vor, wo die Regelungen zur Enteignung durch das Bundesbaugesetz.
Art. 14, Abs. 3 GG geregelt werden. Auch hier wird klar festgehalten, dass Enteignungen nur zum Wohle der Allgemeinheit erfolgen und durch Entschädigungen kompensiert werden müssen. Bei den Entschädigungen kann es sich in solchen Fällen sowohl um die Zahlung einer festgelegten Geldsumme als auch um die Übertragung eines Ersatzlandes handeln. Die strengen Richtlinien und Vorschriften bezüglich zu leistender Entschädigungen sorgen dafür, dass Enteignungen tatsächlich nur als letztes Mittel angewandt werden.
Häufiger trifft man dann auf den Begriff des enteignungsgleichen Eingriffes. Hiervon wird gesprochen, wenn der Staat durch bestimmte Maßnahmen Einfluss auf das Privateigentum nimmt, wodurch der Eigentümer ein Opfer erbringen muss, die sich zum Beispiel in Schäden durch militärische Übungen oder den Straßenbau äußern. Auch hier hat der Geschädigte dann das Recht auf eine angemessene Entschädigung.