Gesundheitsdaten dürfen als sensible Daten grundsätzlich nicht verarbeitet werden. So steht es in Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Verarbeitung könnte aber in Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie ausnahmsweise zulässig sein. Wie sich Unternehmer verhalten und was sie zum Thema Datenschutz wissen müssen, erfahren Sie im Folgenden!
Dürfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden?
Unter Gesundheitsdaten fallen Informationen von Mitarbeitern, Gästen und Besuchern über das Auftreten von Symptomen des Coronavirus. Nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO dürfen diese ausnahmsweise verarbeitet werden. Und zwar dann, wenn es aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Die Sondervorschrift des § 26 Abs. 3 BDSG greift in Beschäftigungsverhältnissen.
Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist zur Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten und zum Schutz der Bevölkerung zu bejahen. Nur so können effektive Maßnahmen vorgenommen werden, um die weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dabei sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage zu berücksichtigen. Dann ist die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten zulässig.
Gesundheitsschutz der Beschäftigten ist Aufgabe des Arbeitgebers
Dabei ist wichtig, dass der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sichergestellt wird. Diese Aufgabe fällt dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu. Datenschutzaufsichtsbehörden verpflichten den Arbeitgeber zusätzlich zur Vor- und Nachsorge hinsichtlich der Verbreitung des Coronavirus.
Welche Maßnahmen dürfen ergriffen werden?
Das Fiebermessen von Mitarbeitern, die Entnahme von Speichelproben oder die Nutzung von Testergebnissen für eine Einlasskontrolle ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Beispielsweise in besonders kritischen Unternehmensbereichen. Dort muss eine Infektionsverbreitung ein hohes Risiko für andere Personen oder auch für die Handlungsfähigkeit des Unternehmens bergen.
Dasselbe gilt, wenn es sich um Maßnahmen rein freiwilliger Art handelt. Allerdings sollte sich der Arbeitgeber vorab die Zustimmung des Datenschutzbeauftragten einholen. Zusätzlich sollte er die geplante Maßnahme juristisch prüfen lassen.
Eine weitere Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Daten sind vertraulich zu behandeln. Die Verwendung muss ausschließlich zweckgebunden sein. Sobald der Verarbeitungszwecks wegfällt, müssen die erhobenen Daten gelöscht werden. Das sei spätestens mit Ende der Corona-Pandemie der Fall.
Welche Pflichten treffen den Beschäftigten?
Der Beschäftigte ist Träger diverser Nebenpflichten. Darunter fallen Rücksichts-, Verhaltens- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten. Datenschutzaufsichtsbehörden schreiben dem Arbeitnehmer die Pflicht zu, ihren Arbeitgeber darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie mit dem Coronavirus infiziert sind. Genauso müssen auch Kontaktpersonen aus dem Mitarbeiterkreis oder sonstige mit dem Unternehmen in Kontakt stehende Personen informiert werden.
Meldepflicht – Wann müssen Gesundheitsdaten an die Behörden überhaupt weitergegeben werden?
Die Weitergabe der Gesundheitsdaten ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine Meldepflicht besteht. Diese ist in § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Diese ist in Zusammenhang zu bringen mit der Coronavirus-Meldepflichtverordnung. Demnach besteht die Meldepflicht nur bei einer Erkrankung, einem Verdacht auf Erkrankung und bei Tod in Verbindung mit einer Infektion mit dem Coronavirus.
Aber aufgepasst! Die Meldepflicht gilt nicht pauschal für jedermann. Meldepflichtig sind nur die Personen, die in § 8 IfSG aufgeführt sind. Das sind insbesondere Ärzte – aber auch Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs und Leiter von bestimmten Einrichtungen. Umfasst sind davon Schulen, Kindergärten, Pflegeeinrichtungen, Altenheime und sonstige Massenunterkünfte.
Das heißt: Arbeitgeber anderer Branchen oder Bereiche sind nicht meldepflichtig!
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