Von einem Jahresüberschuss wird gesprochen, wenn es im Rahmen des Rechnungswesens und dort bei der Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung für eine bestimmte Rechnungsperiode zu einer positiven Differenz aus Erträgen und Aufwendungen kommt. Im Falle eines nicht erwünschten, aber dennoch häufig vorkommenden negativen Ergebnisses spricht man von einem Jahresfehlbetrag, der auch als Reinverlust bezeichnet wird. Sowohl den Jahresfehlbetrag als auch den Jahresüberschuss findet man unter der alles umfassenden Beschreibung des Jahresergebnisses.
Die Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung, aus der letztendlich der Gewinn bzw. der Jahresüberschuss ermittelt werden, ist für den Kaufmann gesetzlich vorgeschrieben, was im § 242 Abs. 2 HGB geregelt ist. Bei einem Kapitalunternehmen bildet der Jahresüberschuss den Gewinn nach Steuern, aus welchem das Geld verwendet werden kann, um Ausschüttungen an die Anteileigner zu tätigen oder eine Thesaurierung vorzunehmen. Bei Personengesellschaften wird kein Jahresüberschuss, sondern ein Gewinn ermittelt, den die Gesellschafter versteuern müssen.
Betrifft die Gewinn- und Verlustrechnung einen ganzen Konzern und nicht nur ein einzelnes Unternehmen, wird vom Konzernergebnis und Konzerngewinn gesprochen. Was die Verwendung des Jahresüberschusses angeht, gibt es eigentlich nur für Kapitalgesellschaften definitiv gesetzliche Vorgaben, die im § 150 AktG festgehalten sind. So gibt es die so genannte gesetzliche Rücklage, in die eine Aktiengesellschaft so lange einen Teil des Jahresüberschusses einstellen muss, bis diese eine Höhe von 10 Prozent des Grundkapitals beträgt. Alle weiteren Überschüsse können frei verwendet werden, wie zum Beispiel als Ausschüttung an die Aktionäre, als Gewinnvortrag für die folgende Periode oder auch als freiwillige zusätzliche Rücklage.
Bei Aktiengesellschaften haben Vorstand und Aufsichtsrat das Recht, bis zu 50 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, ohne dass dafür die Zustimmung von der Hauptversammlung eingeholt werden muss. Ein Jahresfehlbetrag dagegen kann nicht in irgendeiner Form verwendet werden. Allerdings kann man ihn durch Gewinnvorträge aus der vorangegangenen Periode oder durch Entnahmen aus den Rücklagen ausgleichen oder in einen Gewinn umwandeln.
Da es bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nur teilweise Regelungen im Handelsrecht gibt, entscheiden die Gesellschafter unmittelbar über die Gewinnverwendung, weil auch keine anderen Organe in solche Entscheidungen eingebunden werden müssen. Als Hauptziel der Bilanzpolitik gehört der Jahresüberschuss mit zu den wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. Neben dem Jahresüberschuss trifft man auch auf weitere Kennzahlen wie zum Beispiel EBIT, EBITA oder EBITDA, die für speziellere Ergebnisse sorgen, weil sie die Ergebnisse um Steuern, Zinsen oder Abschreibungen bereinigen.