Wandelgenussscheine

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Das Besondere an Wandelgenussscheinen besteht im Wesentlichen darin, dass diese Wertpapiere mit Rechten zur Umwandlung in Aktien ausgestattet sind. Im Großen und Ganzen gilt hier also der gleiche Sachverhalt, der auch bei Wandelanleihen bzw. Wandelobligationen gilt, denn am Ende der Laufzeit können die betreffenden Wandelgenussscheine in Aktien umgewandelt werden. Interessierte Anleger sollten aber bedenken, dass hier Fristen zu beachten sind, denn nur zu diesen vertraglich festgelegten Zeitpunkten ist eine solche Umwandlung möglich. Erfolgt diese also nicht fristgerecht, so werden die Wandelgenussscheine am Ende der vertraglichen Laufzeit zum Rückkauf fällig.

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