Ein Überfall auf einen Beschäftigten im Büro im eigenen Haus ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn ein Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit besteht. Das hat laut ARAG das Sozialgericht Dresden entschieden.
Im verhandelten Fall arbeitete der Mitarbeiter einer Bausparkasse in einem Homeoffice im eigenen Wohnhaus in Dresden. Im März öffnete er auf ein Läuten die Hauseingangstür und wurde sofort von zwei Männern mit einer Pistole bedroht und im Schlafzimmer schossen ihm die Täter in beide Kniegelenke. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gab das Opfer an, bei dem Überfall sei es um Streitereien im Zusammenhang mit Fördermittelzusagen von einer Million Euro an einen Verein gegangen.
Für den Verein war er privat als Berater tätig. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Das Gericht bestätigte diese Ablehnung, da die Motive der Täter am ehesten auf die private Tätigkeit des Opfers als Berater für einen Verein zurückzuführen sind. Unerheblich war, dass der Überfall zufällig zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Versicherungsangestellter erfolgt ist, so die Experten (SG Dresden, Az.: S 5 U 293/12).