Trinkgelder sind nicht mit gezahltem Einkommen gleichzusetzen. Das entschied jetzt das Sozialgericht Karlsruhe in Bezug auf Auswirkungen auf die Leistungen eines Hartz-IV-Empfängers. Sofern die erhaltenen Trinkgelder monatlich einen Pauschalbetrag von 60 Euro oder zehn Prozent der Hartz-IV-Leistungen nicht überschreiten, ist das Jobcenter nicht berechtigt, die Leistungen zu kürzen. Das entschied jetzt das Sozialgericht Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Hartz-IV-Empfängerin bei ihrer Teilzeittätigkeit als Friseurin circa 60 Euro Trinkgeld erhalten hatte.
Das Jobcenter wollte die Summe von ihren Leistungen abziehen, was aber das Gericht dann für unzulässig erklärte. Die Richter befanden, dass Trinkgelder freiwillig gegeben werden, als Anerkennung der individuellen Leistungen. Es wäre nicht der Sinn der Sache, wenn der Betroffenen dadurch ein finanzieller Schaden entstünde, erklären ARAG-Experten (Sozialgericht Karlsruhe, Az.: S 4 AS 2297/15).