Im Zuge der Corona-Pandemie, durch die eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen wurde, wurden viele der gebuchten Reisen storniert. Erstattet mir die Reiserücktrittsversicherung die Kosten?
Was gilt für Reisewarnungen?
Grundsätzlich werden einem nach Stornierung der Reise die vertraglich geschuldeten Stornokosten durch die Reiserücktrittsversicherung erstattet. Dies stellt in Verbindung mit der Corona-Pandemie allerdings ein Problem dar.
Die dadurch entstandenen Stornokosten beruhen auf unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände. Sie hätten somit in vielen Fällen nicht entstehen dürfen. Folglich besteht bei einer Reisewarnung kein Anspruch auf die Leistungen der Reiserücktrittsversicherung.
Sind Erkrankungen von der Reiserücktrittsversicherung erfasst?
Grundsätzlich ja. Wer im Falle einer Erkrankung oder anderen versicherten Ereignissen die Reise nicht angetreten kann, muss dies gegenüber der Reiserücktrittsversicherung jedoch umfänglich darlegen und beweisen.
Wer an dem Coronavirus erkrankt ist in jedem Fall abgesichert. Hier liegt eine unerwartet schwere Erkrankung vor, welche zur Stornierung berechtigt. Es genügt die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gegenüber der Reiserücktrittsversicherung.
Darauf müssen Sie achten!
Ob die Kosten für eine Stornierung übernommen werden, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Die Entscheidung hängt maßgeblich von den Bedingungen der jeweils abgeschlossenen Versicherung sowie den konkreten behördlichen Maßnahmen ab.
Unser Tipp für Sie: es ist empfehlenswert neben der Reiserücktrittsversicherung auch eine Reiseabbruchversicherung und Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers!
Die Kanzlei Mingers ist für Sie da! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.