Unzählige unerwünschte Werbe-Mails erreichen Internetnutzer Tag für Tag. Da sind automatisierte Spam-Ordner ein wahrer Segen. Wenn allerdings wichtige E-Mails aus Versehen im Spam-Ordner landen und dort ein unbemerktes Dasein fristen, kann das schwerwiegende Folgen haben. Stellt beispielsweise ein Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung, so muss er auch seinen Spam-Ordner täglich auf Irrläufer kontrollieren. Verletzt er diese Kontrollpflicht, kann dies unter Umständen eine Haftung begründen, warnen ARAG Experten. Hier stellt sich dann jedoch die Frage nach der Sinnhaftigkeit des automatisierten Aussortierens.
In einem konkreten Fall machte eine Mandantin eines Rechtsanwalts gegen diesen Schadensersatzansprüche wegen mehrerer Pflichtverletzungen geltend. Der Rechtsanwalt hatte unter anderem eine E-Mail übersehen, wodurch Vergleichsverhandlungen scheiterten. Der Anwalt führte zu seiner Verteidigung an, dass er die E-Mail übersah, weil sie in seinem Spam-Ordner gelandet war. Die Mandantin klagte, und das Landgericht Bonn gab ihr Recht (Az.: 15 O 189/13). Sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz, da ihr Rechtsanwalt mehrere Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt habe, so die Richter. Der Rechtsanwalt hebe seine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit im Briefkopf angeboten und war damit zur Kontrolle des Spam-Ordners verpflichtet.