Schon gewusst? Fünf große Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht

„Solange ich krank bin, darf ich sowieso nicht gekündigt werden!“ – ist das wirklich so?
Im Folgenden finden Sie klassische Rechtsirrtümer rund um das Arbeitsrecht!

1. Keine Kündigung solange der Arbeitnehmer krank ist

Das stimmt leider nicht. Auch wenn Sie krankgeschrieben sind, kann Ihnen eine Kündigung ins Haus fliegen. Möglich ist aber, dass eine krankheitsbedingte Kündigung nicht wirksam ist.

2. Anspruch auf Abfindung nach Kündigung

Hier liegt ein Rechtsirrtum vor. Denn einen generellen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht.
Allerdings enden etwa 80 % aller arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich. Das hat meist eine Abfindung zur Folge.

3. Wird der Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen, so ist er nicht wirksam

Der Gesetzgeber hält eine Schriftform nicht für erforderlich. Der Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Aus Beweisgründen ist ein schriftlich festgehaltener Arbeitsvertrag jedoch empfehlenswert. Vereinbarungen über Arbeitsort, Vergütung, Überstunden-Regelung, Arbeitszeit etc. können so jederzeit abgelesen werden.

Wer zunächst nur einen mündlichen Vertrag abgeschlossen hat: keine Panik! Sie können den Arbeitgeber auffordern, Ihnen einen schriftlichen Vertrag auszuhändigen.

4. Die Kündigung kann auch per E-Mail oder Whats-App erfolgen

Falsch: der Gesetzgeber schreibt für die Kündigung in § 623 BGB ausdrücklich die Schriftform vor. Diese muss vom Berechtigten in Original unterschrieben werden.

5. Vor der Kündigung müssen drei Abmahnungen erfolgen

Auch hierbei handelt es sich um einen Rechtsirrtum. Es kommt auf den Einzelfall an: je nach Kündigungsgrund und den jeweiligen Umständen kann eine Kündigung auch ohne eine Abmahnung erfolgen.

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