Sabbatical – Auszeit vom Job

Oftmals ist eine Auszeit angesagt, wenn es mit dem Job einfach nicht mehr weiter geht. Da gilt es zunächst, mit dem Arbeitgeber über die Möglichkeiten eines sogenannten „Sabbatical“ zu sprechen und sich eingehend zu informieren. Im Öffentlichen Dienst und in Großunternehmen sind Lohn- und Arbeitsmodelle für einen vorübergehenden Ausstieg häufig genau geregelt. Aber auch kleinere Unternehmen bieten zunehmend flexible Arbeitszeitmodelle an, die eine längere Job-Pause ermöglichen – ob über ein Teilzeitmodell, Lohnverzicht oder in Form von unbezahltem Urlaub. Eine Auszeit von bis zu zwölf Monaten mit Rückkehrgarantie an den angestammten Arbeitsplatz ist da schon mal drin, so ARAG Experten.

Beim Teilzeitmodell wird ein zeitlich befristeter Teilzeitvertrag geschlossen, nach dem die Vollzeitstelle zum Beispiel für drei Jahre lang auf eine Teilzeitstelle reduziert wird – mit entsprechend geringerer Bezahlung. Faktisch wird in dieser Zeit aber weiter Vollzeit gearbeitet und die Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto angespart. Im vierten Jahr wird das angesparte Zeitguthaben dann in Form von Freizeit abgebaut. Vorteil bei diesem Modell: Im Sabbatjahr werden sowohl Gehalt als auch Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber weitergezahlt.

Lohnverzicht bedeutet, dass über mehrere Jahre nur ein Teil des Lohns ausbezahlt und der Rest als Gehaltsguthaben angespart wird. Das wird dann in der Sabbatphase ausgezahlt. Auch bei diesem Modell muss im Sabbatjahr nicht auf Lohn und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers verzichtet werden.

Wird für das Sabbatical unbezahlter Urlaub genommen, ruht das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit. Das bedeutet aber auch: Im Sabbatjahr gibt es weder Lohn noch Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber. Der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung – und damit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung – bleibt zwar noch für einen Monat bestehen, endet dann aber und der Arbeitnehmer muss sich selbst weiterversichern.

Egal, auf welches Modell die Entscheidung fällt: Die Abmachung sollte in jedem Fall zusammen mit dem Chef schriftlich festgehalten werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass eine Kündigung oder anderweitige Benachteiligung wegen der Freistellung ausgeschlossen wird. Außerdem sollte geklärt werden, was mit dem angesparten Lohn oder der angesparten Zeit geschieht, wenn die geplante Auszeit – etwa wegen Krankheit – ausfällt.

Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Jobpause gibt es in Deutschland nicht. Ausnahme: Wenn die Auszeit über ein Teilzeitmodell geregelt wird, fällt sie grundsätzlich unter das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf flexible Arbeitszeitgestaltung gibt. Allerdings kann der Arbeitgeber nach dem TzBfG die Verringerung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Deshalb sind in jedem Fall Überzeugungskraft und Verhandlungsgeschick gefragt. Dem Chef sollte verdeutlicht werden, dass eine Auszeit auch für das Unternehmen ein Gewinn sein wird. Denn nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz wird der Mitarbeiter nicht nur neue Erfahrungen und Ideen gesammelt haben, welche die Arbeit nachhaltig bereichern. Der Arbeitnehmer ist auch rundum erholt und ausgeglichen – und damit wieder leistungsfähiger.

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