Verbraucher müssen ein Darlehen unter Umständen auch dann in voller Höhe zurückzahlen, wenn sie rechtmäßig vom Kaufvertrag für die finanzierte Ware zurücktreten. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof festgestellt (AZ: XI ZR 168/13). Im verhandelten Fall hatte der Kläger über eine „Null-Prozent-Fianzierung“ zwei Haustüren bei einem Baumarkt erworben. Der Käufer trat in der Folge aufgrund von Mängeln berechtigt vom Kaufvertrag zurück. Deshalb glaubte er, nicht mehr zur Rückzahlung des Darlehens an die Bank verpflichtet zu sein. Die Bank allerdings bestand auf die Rückführung des Darlehens. Zu recht, wie die Bundesrichter entschieden. Der Fall ist laut der Fachzeitschrift „kfz betrieb“ eins zu eins etwa auf den Bereich der Kfz-Finanzierung übertragbar.
Der Anspruch der klagenden Bank auf Rückzahlung des Darlehens resultierte aus der Art des Vertrages. Eine Rückabwicklung sei nur einem sogenannten „Verbraucherdarlehensvertrag“ möglich, der jedoch „eine Entgeltlichkeit voraussetze“. Diese notwendige Entgeltlichkeit lehnte der BGH deshalb ab, weil es sich um eine Null-Prozent-Finanzierung gehandelt hatte. In dem Vertrag seien weder Zinsen noch Gebühren vereinbart worden. Er enthielt eine Anweisung des Klägers an die Bank, den mit dem Preis der Türen identischen Nettodarlehensbetrag von 6 389,15 Euro an den Baumarkt auszuzahlen. Aufgrund einer Vereinbarung der Bank mit dem Baumarkt zahlte diese allerdings an den Baumarkt lediglich 5 973,86 Euro aus. Doch auch diese Differenz begründe keine Entgeltlichkeit. Sie sei nicht als Gegenleistung der Bank an den Käufer anzusehen. Der im Rahmen des Kaufvertrags wirksam erklärte Rücktritt greift damit nicht auf den Darlehensvertrag durch, sodass die Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Bank bestehen bleibt.