Beschäftigte, die an ihrem Arbeitsplatz im Rahmen eines privaten Telefonates einen Unfall erleiden, stehen laut ARAG Experten in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Im konkreten Fall wollte der Kläger während der Arbeit mit seinem privaten Handy seine Frau anrufen. Weil es an seinem Arbeitsplatz zu laut und die Stärke des Handynetzes zu gering war, begab er sich nach draußen. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wollte, blieb der Kläger aus Unachtsamkeit mit seinem Knie an einer im Eingangsbereich befindlichen Begrenzung hängen und vereletzte sich. Wegen der Folgen des Unfalls wollte der Mann die Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Die lehnte es jedoch ab, den Zwischenfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Seine Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Nach Ansicht der Richter unterbrechen persönliche eigenwirtschaftliche Verrichtungen – so auch private Telefonate während der Arbeitszeit – grundsätzlich den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Ausnahme bilden lediglich zeitlich ganz geringfügige Unterbrechungen, die quasi „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden. Dies war im konkreten Fall aber nicht gegegeben, so die Experten (LSG Hessen, Az.: L 3 U 33/11).