Macht der Käufer einer Ware gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Sache geltend, muss er ihm auch die Möglichkeit einräumen, den Mangel zu beseitigen.
In einem beispielhaften Fall kaufte ein Münchener in einem Einrichtungszentrum eine Einbauküche zum Preis von 2 999 Euro. Bis auf 671 Euro bezahlte er diese auch. Die Überweisung des Rests verweigerte er mit der Begründung, dass eine der Türen klemme. Das Einrichtungshaus war bereit, die Tür zu reparieren und die Mitarbeiter des Einrichtungszentrums versuchten ein ganzes Jahr, einen Termin mit dem Käufer zu vereinbaren. Sämtliche Termine wurden von diesem jedoch abgesagt und obwohl er versprach, sich zu melden und einen ihm passenden Termin mitzuteilen, rührte er sich nicht mehr. Das Einrichtungszentrum erhob schließlich Klage vor dem Amtsgericht München und hatte Erfolg, denn der Beklagte hatte sich selbst nicht vertragstreu verhalten, so dass er ein Zurückbehaltungsrecht nicht mehr geltend machen kann. Er hat es dem Verkäufer nämlich unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen, indem er die Nachbesserungstermine vereitelt hat, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 274 C 7664/11).