Umlaufgrenze

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Kommunalobligationen oder auch Pfandbriefe und ähnliche Geldanlagen dürfen von den jeweils zuständigen Hypothekenbanken nur in begrenzter Form emittiert – also ausgegeben – werden. Diese Grenze wird auch als so genannte Umlaufgrenze oder Umlaufbegrenzung bezeichnet. Dabei handelt es sich im wahrsten Sinne des Wortes um eine unumstößliche Grenze, da die Bank keine Möglichkeit hat, diesen Wert von sich aus zu ändern oder in irgendeiner Form zu umgehen, denn die Gesamtheit dieser Papiere ist gesetzlich vorgegeben. Dabei ist die jeweilige Menge von zwei Faktoren abhängig. Der erste Faktor ist das Aktienkapital und der zweite Faktor sind die Rücklagen der betreffenden Bank.

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