Übertragungsklausel

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Die Übertragungsklausel wird auch als so genannte Inhaberklausel bezeichnet, wobei beide Begriffe den gleichen Sachverhalt bezeichnen und daher durchaus als Synonym genutzt werden können. Grundsätzlich kann als wichtigster Punkt festgehalten werden, dass die Inhaberklausel der Aspekt ist, durch den ein Orderpapier zu einem so genannten verkehrsfähigen Papier gemacht wird.

Damit kann jeder Inhaber die Rechte aus diesem Papier geltend machen, sofern er im Besitz des Papieres ist. Ein weiterer – zusätzlicher – Nachweis ist dann nicht mehr nötig, wobei sich hier auch eine gewisse, nicht unerhebliche, Sicherheitslücke ergibt.

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