Verleiht ein Unternehmen einen Arbeitnehmer über eine längere Zeit an den gleichen Betrieb, begründet das nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az. 9 AZR 51/13). Im verhandelten Fall war ein Mann als IT-Sachbearbeiter ausschließlich bei Krankenhäusern eines Landkreises beschäftigt. Dabei war die entleihende Gesellschaft, die eine Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung hat, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die die Krankenhäuser betreibt. Der Mann war der Meinung, dadurch sei ein Arbeitsverhältnis mit der „Muttergesellschaft“ des Landkreises zustande gekommen und klagte vor dem BAG.
Die Richter erteilten ihm jedoch eine Absage. Sie verwiesen auf das Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz (AÜG), das nur bei fehlender Überlassungserlaubnis des Verleihers für den Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher vorsieht. Eine solche Erlaubnis aber hatte die Tochtergesellschaft laut ARAG-Experten hier. Für den Fall einer mehr als nur vorübergehenden Überlassung des Arbeitnehmers habe der Gesetzgeber diese Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt daher laut BAG mangels einer sogenannten „planwidrigen Regelungslücke“ nicht Betracht. Auch aus der EU-Leiharbeitsrichtlinie ergebe sich nichts anderes. Die Richtlinie überlasse es den Mitgliedsstaaten, bei Verstößen gegen die Vorschriften des AÜG Sanktionen festzulegen. Deren Auswahl obliege aber dem Gesetzgeber und nicht den Arbeitsgerichten.