Bisher galt eine pauschale Ablehnung von Kurzarbeitergeld für Praxen. Doch das wird sich ändern!
Wie war bisher die Rechtslage?
Einige Praxisinhaber haben während der Coronakrise bei der Bundesagentur für Arbeit (BfA) einen erheblichen Arbeitsausfall angezeigt und Anträge auf Kurzarbeitergeld gestellt. Aufgrund einer Weisung wurden diese Anträge allerdings abgelehnt.
Als Begründung wurde aufgeführt, dass Vertragsärzte bei einem Honorarausfall von mindestens 10 %, der beispielsweise auf einer Pandemie beruht, Ausgleichszahlungen verlangen können. Der Anspruch richtet sich nach § 87a Abs. 3b SGB V.
Der Arbeitsausfall könne folglich, ähnlich einer Betriebsausfallversicherung, ausgeglichen wird, sodass Kurzarbeitergeld nicht beansprucht werden müsse.
Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit
Die BfA folgt seit dem 7. Mai 2020 einer neuen Weisung. Demnach weichen die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes von denen des Schutzschirms wesentlich ab. Liegen die Voraussetzungen nach §§ 95 ff. SGB III vor, besteht somit ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Eine Anrechnung ist in dem Fall ausgeschlossen.
Aufgepasst: für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz besteht für Krankenhäuser kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Antrag auf Kurzarbeitergeld – Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Praxen steht nun die Möglichkeit zu, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Beiträge für die Sozialversicherungen werden in dem Fall von der BfA vollständig erstattet. Folgende Bedingungen sind an die Anmeldung von Kurarbeit geknüpft:
1. Arbeitsausfall von 10 %
Es müssen mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein. Die Anforderung ist somit deutlich niedriger als vorher. Bis dato lag die Hürde bei 33 %.
2. Einvernehmliche Vereinbarung
Der Arbeitgeber muss mit den betroffenen Mitarbeitern eine entsprechende Regelung vereinbart haben. Im Fall der einseitigen Anordnung von Kurzarbeit muss auf widerspruchslose Hinnahme vertraut werden.
Sollte eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bestehen, ist auch die einseitige Anordnung vonseiten des Arbeitgebers wirksam.
3. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit
Zudem muss eine Anzeige bei der BfA geschaltet werden. Es ist insbesondere der Arbeitsausfall im Einzelnen aufzuführen. Die jeweilige zuständige Agentur für Arbeit entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wird.
Sie haben weitere Fragen?
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular.