Besteht ein Arbeitnehmer vehement auf eine Kündigung, darf er sich nicht wundern, wenn diese auch durchgeführt wird.
„Ich kündige!“ Ein Satz, den sich bestimmt jeder Arbeitnehmer schon einmal zu sagen gewünscht hat. Besser bleibt dies jedoch nur ein Gedanke, raten die ARAG Experten. Denn wer – wenn auch nur mündlich – vehement auf eine Kündigung besteht, darf sich nicht wundern, wenn diese auch durchgeführt wird.
Diese Erfahrung machte eine Angestellte eines Friseurgeschäftes, die ihrem Arbeitgeber telefonisch fristlos kündigte. Hinsichtlich des hohen Arbeitsaufkommens und nahender Feiertage bat der Chef in einem zweiten Telefonat zumindest um Einhaltung der Kündigungsfrist. Ein „scheißegal“ bekam er zur Antwort. Daraufhin kündigte er seinerseits der Arbeitnehmerin außerordentlich. Deren im Gegenzug eingereichte Kündigungsschutzklage blieb auch im Berufungsverfahren erfolglos. Nach Meinung der Richter sei das Arbeitsverhältnis durch die zweifache Wiederholung der Kündigung durch die Mitarbeiterin beendet worden. Von einer mündlichen Spontankündigung könne man nicht ausgehen. Somit könne sich die Mitarbeiterin auch nicht darauf berufen, dies widerspreche dem Grundsatz nach „Treu und Glauben“ beziehungsweise dem „Verbot widersprüchlichen Verhaltens“ (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 Sa 318/11).