Im Urlaub wird niemand gerne krank. Dennoch ist es schnell passiert. Reisende müssen gerade bei Auslandaufenthalten Einiges beachten.
Nach Angaben der ARAG-Experten muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auch im Urlaub unverzüglich über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Der Arbeitnehmer muss allerdings nicht mitteilen, woran er erkrankt ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss er dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, muss er auch seine Adresse am Urlaubsort mitteilen. Das soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, die Arbeitsunfähigkeit prüfen zu lassen. Wichtig auch: Auslandsreisende müssen darauf achten, dass der ausländische Arzt in seinem Attest zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. Außerdem hat der Arbeitnehmer die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit seiner deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu melden.
Die Tage der – durch ärztliches Attest nachgewiesenen – Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs werden nicht auf den Jahresurlaubsanspruch angerechnet. Der Beschäftigte hat vielmehr Anspruch auf die übliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.