Betreiber einer Kirmesbude müssen oberirdische Leitungen und Kabel so verlegen, dass die Besucher und Anlieger möglichst nicht darüber stolpern. Tun sie das nicht, verstoßen sie gegen ihre Verkehrssicherungspflicht und müssen bei einem Unfall unter Umständen Schadensersatz leisten. Das geht aus einem Urteil Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az. 9 U 114/14).
Im verhandelten Fall stürzte eine Anwohnerin während eines Festes auf dem Bürgersteig vor ihrem Wohnhaus. Die oberirdisch verlegten Kabel des Kirmesbetriebs waren lose verlegt und nicht abgedeckt. Die Klägerin musste operativ versorgt und stationär behandelt werden – und forderte vom beklagten Betrieb Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro.
Das Oberlandesgericht entschied, dass der beklagte Betrieb haftet. Er hätte dem Stolperrisiko besser entgegenwirken müssen, „weil der Kirmesbereich mit seinen wechselnden Attraktionen die Aufmerksamkeit des Besuchers auf sich ziehe und sie vom Bodenbereich ablenke“. Die Klägerin musste sich allerdings ein mit 50 Prozent zu bemessendes Mitverschulden entgegenhalten lassen. Das war laut ARAG-Experten der Fall, weil die Kabel bereits seit einigen Tagen vor ihrem Grundstück gelegen hätten und der Klägerin der unzureichende Verlegungszustand bekannt gewesen sei.