Beim Verkauf von Druckerpatronen mit flüssiger Tinte in einer Fertigpackung ist die Angabe der Füllmenge entbehrlich, da der Verbraucher laut ARAG nicht primär Tinte, sondern eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als gebrauchsfertige Einheit erwerben will.
In dem verhandelten Fall produziert und vertreibt eine Firma Druckerpatronen. Bei fast allen ihrer neuen Druckerpatronen fehlt die Angabe der Füllmenge der darin enthaltenen Tinte – jedoch wird die Zahl der bedruckbaren Seiten angegeben. Der Firma wurde die Auflage erteilt, die Fertigpackungen mit der Angabe der Nennfüllmenge nach Volumen in Milliliter zu kennzeichnen und über die durchgeführte Maßnahme einen Nachweis zu erbringen. Hiergegen erhob die Firma Klage – mit Erfolg. Der Verbraucher wolle beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen, sondern eine für seinen Drucker passende Druckerpatrone als gebrauchsfertige Einheit. Mit der Tinte allein könne er nichts anfangen (VG Gelsenkirchen, Az.: 12 K 2568/12).