Bedankt sich ein Unternehmen am Ende des Arbeitszeugnisses nicht ausdrücklich bei seinem scheidenden Mitarbeiter, läuft das zwar einer vielfach geübten Praxis zuwider, doch einen rechtlichen Anspruch auf eine solche Erklärung gibt es nicht. Sie geht über den vom Arbeitgeber geschuldeten Zeugnisinhalt hinaus. Das hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt (Az. 9 AZR 227/11).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, verließ der Leiter eines Baumarktes nach über zehnjähriger Anstellung das Unternehmen. Die Handelskette stellte ihm eine überdurchschnittliche Beurteilung aus und wünschte ihm abschließend „für die Zukunft alles Gute“. Dieser Schlusssatz war dem Betroffenen allerdings zu kurz. Er wollte, dass sich die Firma auch ausdrücklich für die langjährige Zusammenarbeit bedanke, und bestand darauf, ein neues Arbeitszeugnis mit einer solchen Formulierung ausgehändigt zu bekommen.
Allerdings zu Unrecht, wie Deutschlands oberste Arbeitsrichter betonten. Zwar sind der Dank und gute Wünsche am Ende von Arbeitszeugnissen üblich und in der Tat nicht ohne Bedeutung, weil sie objektive Angaben zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers bestätigen oder relativeren können. „Doch Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold den Erfurter Urteilsspruch.
Wenn dem Betroffenen also der Schlusssatz nicht passt, kann er keine Formulierung nach seinem Duktus verlangen. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nur verpflichtet, dann ein „undankbares“ Zeugnis ganz ohne Schlussformel auszustellen.