Viele Berufe und Tätigkeiten erfordern eine spezielle Ausbildung, um sie gewissenhaft und korrekt ausüben zu können. Dazu gehört auch die Betreuung von Kindern, Senioren oder behinderten Menschen. Deshalb dürfen Jobcenter einen Hartz-IV-Empfänger auch nicht dazu verpflichten, eine solche Tätigkeit zu übernehmen, sofern der Betroffene keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstige ausreichende Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Das hat nun das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden (Az. L 3 AS 99/15 B ER).
Im verhandelten Fall übt ein ehemaliger Bankkaufmann eine selbständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie seit mehreren Jahren Sozialleistungen. Das Jobcenter verpflichtete ihn laut dem Deutschen Anwaltverein (DAV) im Rahmen einer sogenannten Arbeitsgelegenheit, unter anderem Betreuungstätigkeiten für Senioren, Kinder, Jugendliche und behinderte Menschen zu übernehmen. Der Mann aber weigerte sich. Zu Recht, wie das Gericht in Mainz entschied. Es bestünden „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Jobcenters“. Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren sei wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet.