Nach zwei Monaten Quarantäne und ökonomischen Stillstands fährt die italienische Regierung die Wirtschaft wieder hoch. Was sich rechtlich ändert und wie die nächsten Wochen aussehen werden, erfahren Sie hier!
Diese Bereiche werden reaktiviert
Zurück zur Normalität – wirtschaftlich gesehen bedeutet das: Märkte müssen teilweise reaktiviert und Kundenkontakte wieder gepflegt werden. Die italienische Regierung unter Führung des Ministerpräsidenten Giuseppe Conte hat dafür neue rechtliche Grundlagen geschaffen.
Seit dem 18. Mai 2020 haben der Einzelhandel und die Gastronomie wieder geöffnet. Die Italiener können sich wieder frei innerhalb der eigenen Region bewegen. Es gelten keine Einschränkungen mehr hinsichtlich sportlicher Aktivitäten im Freien. Ab dem 14. Juni öffnen auch wieder Theater und Kinos.
Darf ich wieder nach Italien einreisen?
Ab dem 3. Juni 2020 ist die Einreise nach Italien wieder erlaubt. Bürger aus der EU und des Schengen-Raumes steht die vollständige Bewegungsfreiheit zu. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Quarantäne.
Die Einreise ist sowohl mit privaten als auch mit allen öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe können wieder Gäste aufnehmen.
Was gilt für Geschäftsleute?
Meetings können wieder unter Einhaltung eines Mindestabstands von einem Meter abgehalten werden. Der Besuch beim Rechtsanwalt sowie Notarielle Beurkundungen finden wie gewohnt statt. Es ist wieder möglich, Immobilien zu besichtigen bzw. die eigene Immobilie besuchen zu können.
Neue Geschäftsbeziehungen können vor Ort geknüpft werden. Das Pflegen von Kundenkontakten ist wieder ausreichend gewährleistet, sodass die eigenen Produkte zum Verkauf angeboten werden können.
Corona-Schutzmaßnahmen – Was gilt allgemein?
Weiterhin gilt: alles unter Einhaltung des Mindestabstandes in allen Situationen des öffentlichen Lebens! In Italien beträgt dieser einen Meter, in Südtirol zwei Meter. Die Schutzmaske muss immer dann getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werden kann. Darüber hinaus die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten und in öffentlichen Verkehrsmitteln Vorschrift.
Tragen Sie die Schutzmaske somit immer griffbereit mit sich! Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren.
Kanzlei Mingers beantwortet gerne weitere Fragen
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular.