Das Fahren eines Firmenfahrzeugs sehen viele Arbeitnehmer sicherlich als Privileg. Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel, aber rechtlich gesehen kann einem Fahrzeug-Verweigerer in solchen Fällen gekündigt werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) bezieht sich mit dieser Information auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 14. Oktober 2015 (AZ: 2 Ca 1765/15). Der Kläger war ein Verkaufsreisender, der fast 20 Jahre bei einem Kaffee-Vertrieb arbeitete. In dieser Zeit fuhr er regelmäßig Firmenfahrzeuge. Alles war in bester Ordnung, bis die Firma seine Fahrzeuge umgestaltete. Inzwischen sind die Wagen so lackiert, dass bei geschlossener Tür der Eindruck entsteht, die Tür sei aufgeschoben. Es sind nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen.
Unkommentiert benutzte der Mitarbeiter das Firmenfahrzeug weiterhin, bis der nächste Schritt der Umgesaltung ihm zu viel wurde. Die bislang grauen Radkappen wurden ersetzt und waren fortan rot lackiert. Daraufhin soll der Verkaufsreisende das Fahrzeug als „Puffauto“ beschimpft haben. Das missfiel scheinbar dem Arbeitgeber, denn er kündigte dem Kläger. Vor Gericht bekam der Arbeitgeber dann Recht. Im Rahmen seines Direktionsrechts habe dieser die Möglichkeit, einem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen.