Arbeitnehmer können ihre Arbeitskraft nur zurückhalten, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand vorliegt und sie die Arbeitsverweigerung vorher androhen.
Es ist häufig das gleiche Schema: Der Arbeitgeber zahlt die Gehälter erst unpünktlich und schließlich überhaupt nicht mehr, Investitionen werden nicht mehr getätigt und Rechnungen nicht gezahlt – bis das Unternehmen schließlich Insolvenz anmeldet.
Häufig fragen sich Arbeitnehmer, ob sie weiterarbeiten müssen, wenn sie ihr Geld unpünktlich oder aber gar nicht mehr bekommen. Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft nur zurückhalten, wenn ein erheblicher Zahlungsrückstand vorliegt, was regelmäßig erst ab einem Zahlungsverzug mit zwei Gehältern der Fall ist. Zudem muss dies vorher angedroht werden, ansonsten liegt eine unberechtigte Arbeitsverweigerung vor.
Oftmals versucht der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu einer Reduzierung seines Gehaltes oder gar zu einem Gehaltsverzicht zu überreden. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, da dies Auswirkungen auf die Höhe des Insolvenzgeldes und Arbeitslosengeldes haben kann. Auch eine Eigenkündigung muss gut überlegt sein, da der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit riskiert.
Hat der Arbeitgeber schließlich Insolvenz angemeldet, bleibt das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Auswirkungen hat die Insolvenz allerdings auf die Kündigungsfristen. Es gilt die einheitliche Kündigungsfrist, die drei Monate beträgt, wenn nicht eine kürzere vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Frist gilt (§ 113 Abs. 1 S. 2 InsO).
Wichtig im Fall der Insolvenz ist, sofort zur Bundesagentur für Arbeit zu gehen und Insolvenzgeld zu beantragen. Es gilt hier eine Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Da sich die Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit hinziehen kann, ist es auch möglich, einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu beantragen. Insolvenzgeld wird grundsätzlich für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt.
Das Insolvenzgeld ist in §§ 183 ff SGB III geregelt und beträgt grundsätzlich 100 Prozent des bisherigen Nettoentgelts der letzten drei Monate. Die steuerlichen Abzüge werden allerdings von der Bundesagentur für Arbeit nur unter Verwendung der Lohnsteuertabelle ermittelt. Dies hat zur Folge, dass das Nettoentgelt anhand der Pauschalbeträge der Lohnsteuertabelle ermittelt wird. Individuelle Freibeträge, wie sie beim Lohnsteuerjahresausgleich Berücksichtigung finden, kommen dagegen bei der Einkommensermittlung nicht zum Tragen. Festzuhalten bleibt, das dass Insolvenzgeld somit zumindest einen Teil der Lohneinbußen der Arbeitnehmer auffangen kann.