In einer zunehmend digitalisierten Welt gewinnt das Arbeiten von zuhause an Bedeutung. Das spart Zeit und Wege und damit bares Geld. Doch auch im Home-Office herrscht keine Narrenfreiheit, es gelten einige Regeln die Arbeitgeber und -nehmer beachten müssen.
Anders als bei der Teilzeitarbeit gibt es keinen gesetzlich verankerten Anspruch darauf, den Job ganz oder teilweise vom Home-Office aus zu erledigen. Oftmals finden sich aber entsprechende Regelungen in einem Tarifvertrag. Unter Umständen haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Möglichkeit der Heimarbeit auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Daher gilt es zunächst zu klären, ob es für einen Job einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die die Arbeit im Home-Office regelt. In manchen Unternehmen ist zum Beispiel klar definiert, wie viel der Arbeitszeit im Home-Office geleistet werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Home-Office genehmigt wird.
Ist der Arbeitgeber mit der Heimarbeit einverstanden, empfiehlt es sich laut ARAG-Experten, die Einzelheiten klar mit ihm zu besprechen und vertraglich festzuhalten. Ganz wichtig ist dabei die Frage, welche Arbeitszeiten gelten: An wie vielen Tagen pro Woche darf die Arbeit überhaupt von zu Hause aus erledigt werden? Gibt es im Betrieb Kernarbeitszeiten, die auch im Home-Office einzuhalten sind?
Wichtig: Eine genaue vertragliche Fixierung ist auch im Interesse des Arbeitnehmers, weil bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden ansonsten leicht die Grenzen zwischen Job und Privatleben verschwimmen. Daneben sollte klargestellt werden, wer für Arbeitsgeräte wie Laptop, PC und Handy sorgen muss und wer die Kosten – etwa für den Internetzugang – trägt. Stellt der Arbeitgeber die Technik, muss der Nutzer in jedem Fall fragen, ob er die Geräte auch privat nutzen dürfen. Möglicherweise beteiligt sich der Chef auch finanziell an der Einrichtung des Arbeitszimmers.
Außerdem muss sichergestellt sein, dass auch bei der Arbeit am heimischen Schreibtisch alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor dem Einblick durch Dritte geschützt sind. Denn die Pflicht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besteht nicht nur im Büro, sondern auch im Home-Office. Deshalb dürfen keine Kundendaten offen auf dem Schreibtisch liegen – schon gar nicht, wenn Besuch kommt.
Nicht nur, um die Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten zu überprüfen, sondern auch um sicherzustellen, dass die Arbeitsbedingungen im Home-Office nicht gesundheitsgefährdend sind, wird sich der Arbeitgeber womöglich im Vertrag ein Zugangsrecht zur Wohnung festschreiben lassen. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Bildschirm-Arbeitsverordnung (BildscharbV) gelten nämlich uneingeschränkt auch für das Home-Office. Verstößt der Arbeitgeber gegen die dort geregelten Pflichten, handelt er ordnungswidrig.
Ein Arbeitgeber kann seinen Angestellten nicht einfach Heimarbeit verordnen. Das geht nur, wenn die Mitarbeiter laut Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Betrieb haben. Die Kosten für den Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber sowohl zu Hause als auch im Büro tragen.
Gut zu wissen: Auch bei der Arbeit im Home-Office gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg vom Home-Office in die Firma. Paradox, aber wahr: Der Gang aus dem Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine oder zur Toilette ist zu Hause – anders als im Büro – nicht unfallversichert.
Wer sein Home-Office in der Mietwohnung einrichtet, hat normalerweise keinen Grund, den Ärger seines Vermieters zu befürchten: Solange die Tätigkeit nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bedarf es weder einer vertraglichen Regelung noch einer Erlaubnis des Vermieters.
Keine Probleme gibt es deshalb, wenn Sie zu Hause am Computer arbeiten oder Telefonate erledigen. Auch gelegentliche geschäftliche Besprechungen mit Kollegen sind erlaubt. Kritisch wird es nur bei regelmäßigem Kundenverkehr in der Wohnung: Dann könnte der Vermieter wegen vertragswidriger Nutzung der Mietwohnung abmahnen und gegebenenfalls auf Unterlassung klagen.