Macht ein Arbeitnehmer sein Anrecht auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn geltend, darf sein Arbeitgeber ihm aus diesem Grund nicht kündigen. Das hat nun das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Az. 28 Ca 2405/15). Geklagt hatte laut ARAG-Experten der Hausmeister eines Kleinstbetriebs, der laut Vertrag einen Stundenlohn von 5,19 Euro erhielt. Als er von seinem Chef den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro forderte, bot dieser an, einen Stundenlohn von 10,15 Euro zu zahlen, zugleich aber die monatliche Stundenzahl von 56 auf 32 zu reduzieren. Dies lehnte der Kläger ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das seit sechs Jahren bestehende Arbeitsverhältnis.
Die Kündigung hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand. Die Begründung: Zwar benötige der Arbeitgeber wegen der geringen Beschäftigtenzahl keinen besonderen Kündigungsgrund. Es handele sich bei der Kündigung jedoch um eine nach Paragraph 612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verbotene Maßregelung. Diese Vorschrift verbietet Arbeitgebern, einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme deshalb zu benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Der Arbeitgeber habe hier das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Arbeitnehmer den ihm zustehenden gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine Kündigung aus diesem Grund sei unwirksam.