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Eng zusammen mit dem Immobilien- bzw. Grundstücksbesitz hängt der Begriff des Grundbuches. Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, das vom Grundbuchamt geführt wird und in dem sämtliche Eigentumsverhältnisse von Grundstücken in Deutschland rechtskräftig dokumentiert werden.
Das Grundbuch kann vom jeden beim Grundbuchamt eingesehen werden, welches im jeweils zuständigen Amtsgericht zu finden ist. Einträge, Änderungen und Löschungen von Informationen im Grundbuch müssen stets über einen Notar abgewickelt werden. Um immer auch einen Rückblick zu haben und für eine enorme Verdeutlichung werden Löschungen nicht vorgenommen, indem etwas gestrichen wird, sondern durch eine sofort ins Auge fallende rote Umrandung.
Was ist der Inhalt eines Grundbuchs?
Im Inhalt des Grundbuchs werden sämtliche Grundstücke ausgewiesen, wobei die Bezeichnungen des Katasters verwendet werden, zu denen Gemarkung, Flur und Flurstück gehören. Für jedes Grundstück wird die exakte Lage und auch die genaue Größe der Grundstücke. Hinzu kommen drei Abteilungen, die jede für sich sehr wichtige Informationen enthält. In der 1. Abteilung des Grundbuchs werden die Eigentümer des Grundstücks oder auch eventuell vorhandene Erbbauberechtigte aufgeführt.
Die 2. Abteilung wird mit Informationen gefüllt, die sich auf Beschränkungen und Lasten beziehen wie Auflassungsvermerkungen, die nicht in der folgenden 3. Abteilung aufgeführt werden. Diese 3. Abteilung ist gerade in Bezug auf Baufinanzierungen eine sehr wichtige Abteilung des Grundbuchs. Hier werden nämlich die so genannten Grundpfandrechte eingetragen. Dazu gehören zum einen Rentenschulden und zum anderen Hypotheken und Grundschulden, die häufig eingetragen werden, um das Grundstück und die Immobilie einer Bank als Sicherheit für eine Finanzierung zu übertragen.