Nicht alle Gebühren, die Banken bei einer Kreditvergabe extra in Rechnung stellen, sind gesetzlich zulässig. Das gilt insbesondere für Gebühren, die mit dem Bankkunden nicht vereinbart wurden. Für mögliche Rückforderungen gibt es jetzt einen Musterbrief der Verbraucherzentrale. In einem aktuellen Fall hat die Bausparkasse Mainz bei ihren Bauspardarlehen ein sogenanntes „Serviceentgelt“ pauschal erhoben. Daraufhin kam eine Abmahnung von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Sie hat auch den Musterbrief aufgesetzt.
„Laut Gesetz müssen Unternehmer und Verbraucher Entgelte ausdrücklich vereinbaren, die über den Zins für ein Darlehen hinausgehen“, erklärt Erk Schaarschmidt, Finanzexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Da die Bausparkasse Mainz in Darlehensverträgen jedoch ein Serviceentgelt in Höhe von einem Prozent der Darlehenssumme automatisch berechnet hat und Kunden somit keine Möglichkeit ließ, sich selbst aktiv für oder gegen die Serviceleistung zu entscheiden, haben wir das Unternehmen erfolgreich abgemahnt.“
Der Brandenburger Darlehensnehmer, dessen Vertrag die Verbraucherzentrale abgemahnt hatte, kann nun fast 1.500 Euro von der Bausparkasse Mainz zurückfordern. Auch alle weiteren Verbraucher, denen das Entgelt zwangsweise berechnet wurde, können es nun zurück verlangen. Am einfachsten funktioniert das mit Hilfe des Musterbriefes, der mit den relevanten juristischen Formulierungen versehen ist (Link: https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/node/19514). Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre, frühestens ab Auszahlung des Darlehens.
Banken und Bausparkassen haben bis vor wenigen Jahren noch pauschale Kreditbearbeitungs-Entgelte verlangt, die 2015 vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt worden sind. Die Verbraucherzentrale Brandenburg beobachtet, dass seit Abschaffung dieser Gebühr vermehrt zusätzliche Entgelte zum Zins in Verbraucherdarlehensverträgen auftauchen.