Sexuelle Belästigung ist ein Grund für eine fristlose Kündigung. Auch dann, wenn der Vorfall bereits längere Zeit zurück liegt. Der Arbeitgeber kündigte das langjährige Arbeitsverhältnis des Klägers, einem Abteilungsleiter bei einem Lebensmittel-Einzelhandel, fristlos. Die Begründung war der Verzehr eines Stückes Fleisches im Wert von 80 Cent. Dagegen klagte der Gekündigte, allerdings erfolglos. Nach Ausspruch der fristlosen Kündigung erfuhr der Arbeitgeber zusätzlich von einer sexuellen Belästigung, die der Gekündigte ein Jahr zuvor begangen hatte. Die betroffene Mitarbeiterin hatte sich damals der Marktleiterin anvertraut.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein erachtete die Kündigung durch Vermögensdelikt zumindest als ordentlichen Kündigungsgrund. Der Fall der sexuellen Belästigung, selbst wenn dieser über ein Jahr zurück liegt, wurde aber als entscheidender Grund für die fristlose Kündigung gewertet. ARAG-Experten erörtern das Urteil, laut dem es dem Arbeitgeber angesichts der Schwere des Vorfalls nicht zumutbar sei, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (LAG Schleswig Holstein, Az.: 2 Sa 235/15).