Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis steigert, muss mit einer ordentlichen Kündigung rechnen. Dies gilt laut ARAG auch, wenn er mit Kenntnis oder sogar mit Zustimmung des Vorgesetzten handelt.
Im konkreten Fall war die seit vielen Jahren angestellte Arbeitnehmerin als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet wurde und diese der Klägerin das erhaltene Geld dann auszahlten. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte er der Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage, unter anderem mit dem Argument, der Arbeitgeber habe von dieser Praxis gewusst. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung wegen eines formalen Fehlers unwirksam ist, die ordentliche Kündigung hingegen wirksam ist. Die Klägerin hat mit ihrer Vorgehensweise ihre Rücksichtnahmepflicht laut der Experten so schwerwiegend verletzt, dass eine Kündigung rechtens und eine vorherige Abmahnung nicht notwendig war (ArbG Kiel, Az.: 2 Ca 1793 a/13).