Unternehmen dürfen in E-Mails zur Eingangsbestätigung keine Werbung integrieren. Andernfalls kann der betroffene Verbraucher Unterlassung verlangen. So hat nun das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (Az. 10 C 225/14) entschieden.
Im verhandelten Fall kündigte ein Mann seine Versicherungs-Police. Er forderte seine Versicherung per E-Mail dazu auf, ihm den Eingang der Kündigungserklärung zu bestätigen. Auf seine E-Mail erhielt er automatisch eine Bestätigung über den Eingang. Diese enthielt im „Abspann“ einen Hinweis auf Servicedienstleistungen, wie etwa eine Unwetterwarnung per SMS oder eine App für iPhone-Nutzer. Der Versicherungsnehmer sah darin eine unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung.
Mit Erfolg: Das Gericht stellte einen Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Absatz 1, Satz 2, und § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fest. Die Versicherung hat dem Kläger ohne dessen Einwilligung Werbung übersandt, was nicht statthaft ist, erläutern ARAG-Experten.