Neben dem großen finanziellen Bußgeld von bis zu 300.000 Euro gibt es bei der DSVGO aber noch eine Vielzahl an Aspekten mehr zu beachten. Als Grundlage hierfür dienen natürlich Gesetzestexte. Die noch aktuelle Fassung von dem Bundesdatenschutzgesetz sieht in den §§ 43, 44 die Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen gravierende Datenschutzaspekte je nach Fall in Kraft treten. Natürlich fällt nicht zwangsläufig jedes Vergehen gegen den Datenschutz sofort in das Strafrecht hinein.
Vielmehr wird hier differenziert. Unterteilt werden zum Beispiel zwischen etwaigen Ordnungswidrigkeiten (nach dem Paragraph 43 des BDSG) und entsprechenden Straftaten (nach dem Paragraph 44 des BDSG). Somit müssen beide Paragraphen natürlich jeweils einzeln ausgiebig geprüft und genau verinnerlicht werden. Ob eine Freiheitsstrafe mit bis zu zwei Jahren angesprochen werden, hängt also immer von der Schwere des Vergehens ab.
Zudem gibt es bei dem BDSG auch einen sehr umfassenden Katalog in jeweils den beiden Unterteilungen und den zu sanktionierenden Verstößen. Wenn man sich den Ordnungswidrigkeitenbereich einmal genauer anschaut, so wird hier noch einmal zwischen zwei Bußgeldstufen unterschieden. Zum einen können hier Bußgelder bis zu 50.000 Euro und zum anderen bis zu 300.000 Euro auftreten.
Wenn ein Bußgeld mit bis zu 50.000 Euro festgelegt wird, so ist zum Beispiel ein Verstoß gegen die Auskunfts- oder Meldepflicht eingetreten. Zudem kann hier eine nicht rechtmäßige Erhebung von personenbezogenen Daten und bei einem Handeln ohne eine Zustimmung des Betroffenen für Schwierigkeiten sorgen. Wird allerdings ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro angesprochen, so könnte zum Beispiel folgendes Vergehen vorliegen: Eine unbefugte Datenerhebung von (nicht öffentlich und allgemein einsehbaren/zugänglichen) personenbezogenen Informationen.
Auch ist eine Erschleichung oder Manipulation von verschiedenen Datenübermittlungen rechtswidrig und eine Verwendung bei einem Widerruf des Betroffenen von personenbezogenen Daten für etwaige Marketing- oder Werbezwecke strafbar. Darüber hinaus wird auch ein Verstoß gegen die eigentliche Informationspflicht bei einer Kenntnis von einer unrechtmäßigen Datenerhebung sanktioniert.