Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO), die im Mai 2018 in Kraft tritt, harmonisiert den Datenschutz in allen EU-Ländern. Auch das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfährt durch die neue Richtlinie verschiedene Änderungen. Als Unternehmer, Freiberufler und Webseitenbetreiber sind Sie aufgefordert, rechtzeitig die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Diese betreffen Ihre IT-Systeme sowie Ihre Organisation und Datenschutzmaßnahmen. Bei Verstößen gegen die neuen Regeln drohen Abmahnungen und empfindliche Bußgelder.
Ändern werden sich unter anderem die Vorgaben zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Das BDSG sieht bisher eine Pflicht zum Bestellen einer dezidierten Person vor, sofern das Unternehmen ständig mindestens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung von Daten beschäftigt. Nach der neuen Gesetzeslage gelten erweiterte Bestimmungen. Ein Datenschutzbeauftragter ist unter Umständen auch dann zu bestellen, wenn die Mindestzahl von zehn Beschäftigten unterschritten wird.