Die wirtschaftlichen Schäden der Coronakrise sind enorm. Hotels, Restaurants und Geschäfte mussten ihre Türen vorübergehend schließen – einige haben die Betriebsschließung nicht überlebt. Betriebe hoffen nun auf Leistungen von der Betriebsschließungsversicherung, um die Schäden kompensieren zu können. Warum das in der Regel ohne Erfolg bleibt, erfahren Sie im Folgenden!
Versicherer drücken sich vor der Leistungspflicht
Betriebsschließungsversicherungen verweigern regelmäßig die Gewährung von Leistungen. Als Grund wird hervorgebracht, sie seien nicht zur Leistung verpflichtet.
Ein Beispiel: laut Versicherern entfiele die Leistungspflicht, da das Coronavirus nicht vom Geltungsbereich des Versicherungsvertrag umfasst sei. Ein derartiger Virus müsse im Betrieb des Versicherungsnehmers eingetreten sei.
Davon sei aber nicht auszugehen, wenn die Betriebsschließung ohne diesen konkreten Bezug angeordnet wurde. Oder auch wenn der Betrieb weiterlaufen könnte, indem das Hotel weiterhin Geschäftskunden beherbergen oder das Restaurant Gerichte als „take away“ anbieten könne.
Betriebe wehren sich – Wie stehen die Chancen der Kläger?
Viele Unternehmen geben sich mit der Absage nicht zufrieden und klagen vor Gericht ihr Recht ein. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Mannheim, welches zugunsten des Klägers ausfiel, gibt Hoffnung.
Allerdings ist jeder Fall einzeln zu betrachten. Den Versicherungsverträgen können jeweils unterschiedliche Vertragsbedingungen zugrundeliegen. Expertenmeinungen zufolge hat ein deutlicher Großteil der Betreiber gute Chancen, Ansprüche gegen ihre Betriebsschließungsversicherung erfolgreich durchzusetzen.
Deswegen können Betriebsschließungsversicherungen nicht ihre Leistungspflicht umgehen
Laut dem Landgericht Mannheim greift das Argument der Versicherer nicht, es läge keine Betriebsschließung vor, wenn Hotels weiterhin Geschäftskunden beherbergen oder Restaurants „take away“ anbieten könnten. In der Regel ist nämlich von einer faktischen Betriebsschließung auszugehen. Es können bei Weitem nicht die üblichen Umsätze erzielt werden. Dementsprechend ist dieser Zustand einer vollständigen Betriebsschließung gleichzusetzen.
Lassen Sie sich nicht vorschnell abspeisen!
Unser Tipp an Sie: geben Sie sich nicht mit der Leistungsabsage ihrer Versicherung zufrieden. Ebenso wenig ratsam ist es, freiwillige Angebote von Versicherern vorschnell anzunehmen. Die Abgeltung aller weiteren Ansprüche, die mit dem Angebot einhergeht, ist alles andere als lukrativ. Wir empfehlen Ihnen, die Vertragsbedingungen ihrer Betriebsschließungsversicherungen von einem Anwalt prüfen zu lassen. In den meisten Fällen hat hier der Unternehmer das Recht auf seiner Seite!