Die Corona-Krise bedroht Existenzen. Zahlreiche Unternehmer stehen aufgrund immenser Umsatzeinbuße vor dem Aus. Doch gibt es die Möglichkeit, vom Staat eine Entschädigung zu verlangen? – Wir klären auf!
Corona-Schließungen führen zu fehlenden Umsätzen
Durch die von der Regierung verhängten Maßnahmen sind in unzähligen Unternehmen die festeingeplanten Umsätze ausgefallen. Trotz der Möglichkeit des Versandes und der Soforthilfe, bangen immer noch zahlreiche Selbstständige um die eigene Existenz. Auch deren Mitarbeiter machen sich Sorgen, wie es in Zukunft weitergehen könnte.
Eine Entschädigung, die wirklich weiterhilft und den Fehlbetrag deckt, erhalten bislang nur Unternehmen, die wegen eines Infizierten in der Belegschaft schließen mussten. Obwohl auch alle anderen Händler, Praxen oder Gastwirte auf ein solches Geld angewiesen wären, blieben diese bislang auf der Strecke.
Anspruch auf eine Entschädigung
Dass Unternehmer keinerlei Schuld an der Schließung tragen, ist unstrittig. Zwar handelte die Regierung ebenfalls nicht rechtswidrig, allerdings ist dies nicht unbedingt von Belangen. So sieht der Gesetzesgeber in Sonderfällen auch Entschädigungen für Personen und Unternehmen vor, die trotz gesetzeskonformen Verhaltens von Seiten der Regierung einen Schaden erleiden mussten.
Diese Ansprüche lassen sich aus mehreren Gesetzestexten ableiten:
- Abhängig von der jeweiligen landesrechtlichen Gegebenheit besteht nach Ordnungsbehördengesetz bzw. dem Polizeigesetz ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch. In NRW betrifft dies beispielsweise § 39 Absatz I NRW OBG.
- Ein Aufopferungsanspruch wäre verschuldensunabhängig aus dem Gewohnheitsrecht abzuleiten.
- Nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG wäre zudem ein Amtshaftungsanspruch möglich, der verschuldensunabhängig eine Schadensersatzzahlung gewähren würde.
- In dringenden Notfällen wäre darüber hinaus per einstweiliger Verfügung ein Entschädigungsvorschuss denkbar.
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