Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber die Tür zum Betriebsratsbüro im Wege einer Umbaumaßnahme versetzt. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) hervor.
In dem konkreten Fall wollte der Arbeitgeber die Tür zum Büro des Betriebsrats um wenige Meter versetzen. Laut ARAG-Experten versuchte dies der Betriebsrat, mittels einer einstweiligen Verfügung zu verhindern. Er berief sich darauf, dass sich durch den Umbau der Weg zur Damentoilette um 200 Meter verlängere. Dies sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.
Das LAG wies den Antrag zurück. Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu, so die Richter. Im Übrigen behindere der Umbau auch nicht die Arbeit des Betriebsrates. Ein Betriebsrat habe zur Ausführung seiner Aufgaben zwar grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Unterbringung. Dieser Anspruch sei aber auch nach dem Umbau gewährleistet, selbst wenn sich der Weg zur Damentoilette dadurch verlängere (Az.: 16 TABVGa 214/13).