Ein Arbeitnehmer hat bis zum Ende der Kündigungsfrist grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch. Ein Recht zu einer Freistellung besteht laut ARAG nur dann, wenn eine Weiterbeschäftigung schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers verletzen würde.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Arbeitnehmer nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit betriebsbedingt gekündigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Freistellungsklausel. Unmittelbar nach Übergabe des Kündigungsschreibens wurde er von seiner Arbeit freigestellt. Der Arbeitnehmer dachte jedoch nicht daran, seinen Arbeitsplatz vor Ende der Kündigungsfrist zu räumen und klagte letztendlich auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist – mit Erfolg.
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch darauf, von seinem Arbeitgeber beschäftigt zu werden. Dieses Recht besteht nur dann nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers verletzen würde. Da diese Voraussetzungen nicht vorlagen, wurde der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Kläger bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen (LAG Hessen, Az.: 18 SaGa 175/13).