Arbeitnehmer haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis, das ihre Leistung und ihr Verhalten am Arbeitsplatz wohlwollend beurteilt. Allerdings sind längst nicht alle vermeintlich netten Formulierungen auch tatsächlich positiv gemeint. Laut ARAG-Experten haben die Personalabteilungen ein System mit geheimen Codes und Verschlüsselungen entwickelt, mit denen sich selbst schlechte Beurteilungen unscheinbar verpacken lassen. Weil eine offene negative Wortwahl nicht zulässig ist, werden entsprechend verklausulierte Formulierungen gewählt, die für die Betroffenen in ihrer Bedeutung auf Anhieb nicht erkennbar sind und sich bei einer Bewerbung negativ auswirken können.
So bedeutet zum Beispiel der Satz „Er hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt“, dass der Betroffene als Bürokrat keine Eigeninitiative zeigte. „Mit seinen Vorgesetzten ist er gut zurecht gekommen“, beschreibt einen Mitläufer ohne eigene Meinung. Und „er war immer mit Interesse bei der Sache“ steht für er hat sich bemüht, aber nichts geleistet. Allerdings ist die Verwendung von Geheimcodes im Arbeitszeugnis gesetzlich untersagt, doch ist häufig nicht klar, ob sich die Personalabteilung auch daran gehalten hat. Gegen schlechte Bewertungen per Geheimcode lässt sich allerdings juristisch vorgehen. Im Zweifel kann der betroffene Arbeitnehmer eine Nachbesserung der Beurteilung verlangen.