Arbeitsverweigerung wegen zu niedrigem Lohn

Ein Streit um Lohnansprüche berechtigt den Arbeitnehmer nicht, die Arbeit zu verweigern. Es droht ihm dann eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Über eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Ein Unternehmen zahlte für bestimmte Bodenverlegearbeiten einen Akkordsatz, ansonsten einen Stundenlohn von zwölf Euro. Ein Mitarbeiter sollte in vierzig nahezu identischen Häusern im Akkord Bodenbelag verlegen. Dabei musste er wie üblich vorab auch den Belag in die einzelnen Häuser transportieren, den Untergrund reinigen sowie den Belag zu- und Dämmstreifen abschneiden. Nach zwei Tagen Arbeit rechnete er sich seinen Durchschnittsstundenlohn aus und kam auf einen Betrag von 7,86 Euro brutto. Daraufhin forderte er vom Geschäftsführer einen angemessenen Stundenlohn für diese Baustellen oder aber einen anderen Einsatzort. Das lehnte der Geschäftsführer ab und forderte den Mitarbeiter in mehreren Gesprächen eindringlich auf, die zugewiesene Arbeit auszuführen. Zuletzt drohte er dem Mitarbeiter die fristlose Kündigung an. Dieser hielt jedoch an seiner Verweigerungshaltung fest. Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Kündigungsschutzklage des Mannes noch statt. Dem Kläger habe noch die Möglichkeit gegeben werden müssen, seine Position zu überdenken und zu überprüfen. Das sah das Landesarbeitsgericht anders und hob die Entscheidung auf.

Der Mann habe die Arbeit nicht verweigern dürfen, so die Richter, weil zu Bodenverlegearbeiten unstreitig Zusammenhangsarbeiten gehörten. Daran änderte auch eine möglicherweise unzureichende Absprache über die Vergütung nichts. Arbeitsvertraglich sei sowohl eine Akkordlohnvergütung vereinbart worden als auch, dass Zeitlohnarbeiten mit einem Stundenlohn vergütet würden. Bei den Bodenverlegearbeiten handele es sich unstreitig um eine Tätigkeit, die im Akkordlohn vergütet werde. Das Unternehmen habe dem Mann also keine vertragswidrigen Tätigkeiten zugewiesen. Daher sei der Kläger verpflichtet gewesen, diese Arbeiten auszuführen. Auch habe er kein Recht auf Zuweisung von Arbeit auf einer anderen Baustelle. Der Mitarbeiter hätte vielmehr erst einmal die zugewiesene Arbeit verrichten müssen und sie nicht zurückhalten dürfen. Dass er fälschlicherweise gedacht habe, er habe ein Zurückbehaltungsrecht, sei ohne Bedeutung. Das sogenannte Irrtumsrisiko trage der Arbeitnehmer. Den Vergütungsstreit hätte er also gegebenenfalls später nach Erhalt der Abrechnung führen müssen. Wegen der Beharrlichkeit der Weigerung sei die fristlose Kündigung hier gerechtfertigt gewesen (AZ: 5 Sa 111/13).

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